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Statuten Musikgesellschaft Pieterlen

1. Name und Sitz des Vereins
 

Art. 1
Unter dem Namen „Musikgesellschaft Pieterlen“ besteht im Sinne von Art. 60 des Schweiz. Zivilgesetzbuches
ein körperschaftlich organisierter Verein mit Sitz in Pieterlen.

 

2. Zweck des Vereins
 

Art. 2
Zweck des Vereins ist die Ausbildung und Förderung seiner Mitglieder in der Instrumentalmusik, speziell in
der Blasmusik, die öffentliche Darbietung musikalischer Werke, Pflege eines gesellschaftlichen Lebens, sowie
der Kameradschaft.

 

Art. 2
Der Verein bezweckt den Betrieb und die Vermietung des Musikhauses Pieterlen an der Bielstrasse 17A.

 

3. Mitgliedschaft
 

Art. 3
Der Verein besteht aus:
a) Aktiv-A-Mitgliedern
b) Aktiv-B-Mitgliedern
c) Ehrenmitgliedern
d) Passiv-Mitgliedern

 

3.1 Aktiv-A-Mitgliedschaft
 

Art. 4
Voraussetzungen zur Aufnahme als Aktiv-A-Mitglied sind:

 

a) Als Aktiv-A-Mitglied kann in die Gesellschaft aufgenommen werden, wer das 15. Altersjahr zurückgelegt hat und der obligatorischen Schulpflicht entlassen ist. Erfolgt die Entlassung nach dem 15. Altersjahr, kann es rückwirkend aufgenommen werden. Es muss sich über seine musikalischen Fähigkeiten genügend ausweisen können und vom Vorstand und der Direktion
empfohlen werden.

 

b) Neueintretende Mitglieder werden in der Regel an einer Generalversammlung auf Antrag des Vorstandes, mit Rückwirkung auf das Eintrittsdatum als Aktiv-A-Mitglieder aufgenommen. Ausnahmen sind möglich vor einem Eidg. Oder Kantonalen Musikfest. In solchen Fällen können Aufnahmen auch an einer angekündigten Versammlung getätigt werden.
 

c) Absolute Stimmenmehrheit der anwesenden Vereinsmitglieder.
 

Art. 4.1
Neu aufgenommene Aktiv-A-Mitglieder sind stimmberechtigt und wählbar.

Art. 5
Das Aktiv-A-Mitglied hat folgende Verpflichtungen:

 

a) Regelmässiger Besuch der Proben und Spezialproben. Teilnahme an den übrigen Veranstaltungen des Vereins.
 

b) Die Entrichtung der durch Vereinsbeschluss festgesetzten Beiträge. Lehrlinge bezahlen die halben Beiträge.
 

c) Befolgung der Anordnung der Vereinsorgane und Beachtung der Statuten, sowie allfälliger Reglemente.
 

d) Wahrung und Förderung der Interessen des Vereins.
 

Art. 6
Den Aktiv-A-Mitgliedern ist es untersagt, einem anderen Instrumentalmusikverein als Aktivmitglied anzugehören. Aushilfe bei einem anderen Verein ist nur mit Zustimmung des eigenen Vereins gestattet.

 

Art. 7
Als Entschuldigungsgründe gelten:
- Krankheiten, die länger als 3 Tage dauern. Auf Verlangen des Vorstandes ist      -ein Arztzeugnis
  vorzuweisen.
- Schwangerschaft gilt als entschuldigte Absenz je 3 Monate vor und nach der   - - Geburt, darüber hinaus
  nur mit Arztzeugnis.
- Unfall mit Arbeitsunfähigkeit.
- Militärdienst oder Zivilschutz.
- Todesfall in der Familie.
- Ferien

 

Begründete Verhinderungen zur Teilnahme an Proben, Konzerten und sonstigen Vereinsanlässen sind
rechtzeitig beim Vorstand anzuzeigen.

 

Der Vorstand entscheidet endgültig über die Annahme oder Ablehnung der Entschuldigungsgründe.

Wer bei nicht mehr als 5 Proben und Auftritten fehlt, erhält eine Fleissauszeichnung. Als entschuldigt akzeptierte Absenzen gelten als anwesend. Teilnahme an der 1. Augustfeier berechtigt zu einer Gutschrift für eine Probe.
 

Art. 7a
Dispens:

- Wenn ein Mitglied für längere Zeit Dispens verlangt, bleibt es Mitglied und - - - - bezahlt weiterhin
- den ordentlichen Beitrag.
- Hingegen gilt es während dieser Zeit als unentschuldigte Absenz bezüglich - - - der
- Fleissauszeichnung.

 

Art. 8
Die Mitgliedschaft geht verloren durch:
a) Austritt
b) Ausschluss
c) Tod

1c)

Den Ehren- und Aktivmitgliedern wird im Todesfall die Gesellschaft zum letzten Geleit spielen, sofern
die Bestattung in Pieterlen oder der näheren Umgebung stattfindet. Darüber hinaus überbringt eine
Fahnendelegation einen Kranz mit Schleife und es ist eine Todesanzeige zu publizieren.

 

2c)

Bei Aktiv-B-Mitgliedern wird im Todesfall eine Fahnendelegation zum letzten Gang delegiert, bestehend aus dem Fähnrich und zwei Ehren- oder Aktivmitgliedern. Partner von verstorbenen Mitgliedern, die die Mitgliedschaft weiterführen, werden wie normale Aktiv-B-Mitglieder behandelt.
 

3c)

Ehrenbürgern von Pieterlen wird ebenfalls zum letzten Gang die Gesellschaft spielen.
 

Art. 9
Der Austritt kann nur auf Ende des Kalenderjahres erfolgen und muss drei Monate vorher schriftlich an den Vorstand erklärt werden. Das austretende Mitglied hat seinen finanziellen Verpflichtungen jeder Art gegenüber dem Verein bis zu seinem Austritt voll und ganz zu erfüllen.

 

Art. 10
Falls ein Mitglied wegen Krankheit, Wegzug oder sonst begründetem Anlass an der Erfüllung seiner Obliegenheiten verhindert ist, so kann auf Gesuch hin der Verein die vorzeitige Entlassung bewilligen. Wird das Begehren um vorzeitige Entlassung mit Krankheit begründet, so ist auf Verlangen des Vorstandes
ein ärztliches Zeugnis beizubringen.

 

Art. 11
Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es die ihm obliegenden Pflichten verletzt
oder allgemein die Interessen des Vereins schädigt.

 

Art. 12
Bei Erlöschen der Aktiv-A-Mitgliedschaft sind alle dem Verein gehörenden Gegenstände innert 8 Tagen dem Materialverwalter abzugeben. Für fehlende Gegenstände ist Ersatz im Werte der Neuanschaffung zu leisten. Für allfällig notwendig werdende Reparaturen und Reinigungen haftet das Mitglied. Austretende Mitglieder haben weder Anspruch auf das Vereinsvermögen noch auf die einbezahlten Beiträge in die Reisekasse.

 

3.2 Aktiv-B-Mitgliedschaft
 

Art. 13
Die Aktiv-B-Mitgliedschaft kann von jeder natürlichen oder juristischen Person erworben werden, die sich unterschriftlich zur regelmässigen Bezahlung eines Jahresbeitrages verpflichtet. Der Beitrag wird jeweils an der Generalversammlung festgesetzt. Aktiv-B-Mitglieder sind stimmberechtigt und sind wählbar. Die Aufgabe der Aktiv-B-Mitglieder ist die finanzielle und moralische Unterstützung des Vereins und stete Mitarbeit an seinem Wohlergehen. Jedes Aktiv-B-Mitglied hat das Recht, alljährlich ein Konzert mit einer Begleitperson gratis zu besuchen. Es hat bei Vereinsreisen keinen Anspruch auf einen finanziellen Beitrag vom Verein.

Art. 8, 9, 10 und 11 sind auch auf die Aktiv-B-Mitglieder anwendbar.
 

3.3 Ehrenmitgliedschaft
 

Art. 14
a) Musikanten, die dem Verein 25 Jahre als Aktiv-A-Mitglied angehört haben, werden zu
    Ehrenmitgliedern ernannt.

 

b) Den zu Aktiv-A übergetretenen Aktiv-B-Mitgliedern werden die Jahre angerechnet, wenn sie 15 und
     mehr Jahre die Gesellschaft mit den Jahresbeiträgen unterstützt haben.

 

c) Die zu Aktiv-B übergetretenen Aktiv-A-Mitglieder mit bis zu 15 Jahren Aktiv-A-Mitgliedschaft werden
    mit 30 Jahren zum Ehrenmitglied. Bei über 15 Jahren, Ehrung nach 25 Jahren.

 

d) Aktiv-B-Mitglieder können nach 30-jähriger Mitgliedschaft zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. In
    diesem Fall zahlen sie weiterhin ihre Beiträge.

 

e) Aussenstehende Personen, die sich um den Verein in hervorragender Weise bemüht haben, kann
    jederzeit die Ehrenmitgliedschaft zuerkannt werden. Sie müssen keine Beiträge entrichten.

 

f) Den Ehrenmitgliedern ist eine Wappenscheibe zu übergeben.
 

g) Art. 8 - 11 sind auch auf Ehrenmitglieder anwendbar.
 

h) Sämtliche Ehrenmitglieder sind stimmberechtigt und wählbar.
 

i) Aktiv-A-Ehrenmitglieder entrichten den an jeder Generalversammlung festgesetzten Beitrag bis zum
   50. Jahr ihrer Mitgliedschaft.

 

k) Aktiv-A-Mitglieder können nach 50 Jahren Mitgliedschaft gratis an den Reisen teilnehmen, sofern es
    die Finanzlage des Vereins gestattet.
    3.4 Passivmitgliedschaft

 

Art. 15

Die Passivmitgliedschaft kann von jeder natürhen oder juristischen Person durch Entrichtung eines jährlichen
Beitrages erworben werden.
3.5 Geburtstagsständchen + Ehrungen

 

Art. 16
 

a) Jedem Ehren- und Aktivmitglied wird zum 60. Geburtstag das erste Mal und nachher alle fünf Jahre
    gespielt.

 

b)  Den Aktiv-B-Mitgliedern wird zum 70. Geburtstag, sofern sie unserem Verein während mindestens
     zehn Jahren angehören, das erste Mal und nachher alle fünf Jahre gespielt. Führt der Partner eines
     verstorbenen Mitgliedes die Mitgliedschaft weiter, werden dem Partner die Mitgliedsjahre des
     Verstorbenen angerechnet.

 

c)  Unseren Ortsbürgern wird zum 90. Geburtstag ein Ständchen gegeben und nachher alle fünf Jahre.
     Auf Anfrage kann nach dem 90. Geburtstag in kürzeren Abständen gespielt werden. Vom 100.
     Geburtstag an wird jedes Jahr gespielt. Im Schlössliheim wird nur den Einheimischen gespielt, dafür
     wird aber alle Jahre ein Konzert gegeben.

 

d) Musikantinnen und Musikanten, die zu kantonalen oder eidgenössischen Veteranen ernannt
     werden, werden vom Verein musikalisch geehrt.

4. Organisation
 

Art. 17
Die Organe des Vereins sind:
a)  Die Generalversammlung
b)  Die Vereinsversammlung
c)  Der Vorstand
d)  Die Rechnungsrevisoren
e)  Die Musikkommission
f)   Die Direktion
g)  Die allfälligen Spezialkommissionen

 

4.1 Die Generalversammlung
 

Art. 18
Die ordentliche Generalversammlung findet in der Regel alljährlich im Januar oder Februar statt.

 

Ausserordentliche Generalversammlungen werden vom Vorstand oder der Kontrollstelle nach Bedürfnis
einberufen, oder wenn mehr als 20% von den Mitgliedern eine solche wünscht.

 

Art. 19
Der Vorstand setzt Zeit und Ort der Generalversammlung fest und hat die Mitglieder wenigstens 14 Tage
vorher schriftlich und unter Angabe der Traktanden einzuladen.

 

Zur gultigen Beschlussfassung genügt das absolute Mehr der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Bei
Stimmengleichheit ist der Stichentscheid des Präsidenten massgebend.

 

Im Falle der Beschlussfassung über die Vereinsauflösung sind die Vorschriften gemäss Art. 36 - 37 zu
beachten.

 

Art. 20
Die Generalversammlung wird vom Präsidenten geleitet. Im Verhinderungsfalle oder in Ausnahmefällen tritt
an dessen Stelle der Vize-Präsident. Über die Verhandlungen wird vom Protokollführer oder dessen
Stellvertreter Protokoll geführt.

 

Art. 21
Die Wahlen und Abstimmungen finden offen statt, sofern nicht die Mehrheit der Versammlung geheime
Abstimmung verlangt.

 

Art. 22
In die Kompetenzen der Generalversammlung fallen folgende Geschäfte:

1. Die Wahl des Vorstandes
    a)  des Präsidenten
    b)  der übrigen Vorstandsmitglieder

 

2. Der Kontrollstelle

 

3. Der übrigen Kommission
    a)  der Direktion
    b) der Musikkommission
    c) der Kommission des Vereinshauses

 

4. Entgegennahme des Geschäftsberichtes und der Jahresrechnung.
 

5. Allfällige Abänderungen der Statuten.
 

6. Erlass von Reglementen.
 

7. Aufnahme, Ausschluss und Entlassung von Mitliedern aller Kategorien.
 

8. Festsetzung der Jahresbeiträge. Die Beiträge der Aktiv-A-Mitglieder können der Reisekasse
    zugewiesen werden, sofern es der Stand der ordentlichen Kasse erlaubt.

 

9. Festsetzung der Vertragsbedingungen mit dem Direktor.
 

10. Ernennung von Ehrenmitgliedern, sowie Ehrungen.
 

11. Beschlussfassungüber andere wichtige ihr vom Vorstand unterbreitete Geschäfte.
 

12. Allfällige Auflösung des Vereines.
 

4.2 Der Vorstand
 

Art. 23
Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und besteht aus 3 – 9 Mitgliedern.
Sollte der Verein vorübergehend die musikalischen Aktivitäten mangels an Mitgliedern einstellen bzw.
sistieren, kann der Vorstand für diese Zeit auf 3 - 5 Mitglieder reduziert werden.
1. Präsident

 

2. Vize-Präsident
 

3. Kassier
 

4. Sekretär
 

5. Protokollführer
 

6. Materialverwalter
 

7. Instrumentenverwalter
 

8. Jungbläserobmann
 

9. Verwalter Vereinshaus
Der Vorstand wird von der Generalversammlung jeweils für eine Amtsdauer von 2 Jahren gewählt. In den Vorstand sind Aktiv-A, Aktiv-B und Ehrenmitglieder wählbar. Die Mitglieder des Vorstandes sind wieder wählbar. Im Übrigen konstituiert sich der Vorstand selbst, mit Ausnahme des Präsidenten, der an der GV gewählt wird.

 

Art. 24
Der Verein wird rechtskräftig vertreten durch die Unterschrift zweier Mitglieder des Vorstandes und zwar in
der Weise, dass Präsident oder Vize-Präsident mit einem der übrigen Vorstandsmitglieder kollektiv zeichnen.

Art. 25
Der Vorstand versammelt sich auf Einladung des Präsidenten, so oft es für eine einwandfreie und korrekte
Erledigung der Geschäfte notwendig ist. Die Einladung zu einer Sitzung des Vorstandes kann schriftlich oder
mündlich erfolgen.

 

Der Vorstand ist Beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist. Zu einer Beschlussfassung ist die Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder erforderlich. Über die
ergangenen Beschlüsse ist ein Protokoll zu führen.

 

Art. 26
Der Vorstand erledigt alle Vereinsangelegenheiten, die nicht ausdrücklich einem anderen Vereinsorgan übertragen oder der Generalversammlung als unübertragbare Geschäfte vorbehalten sind. Insbesondere fallen ihm folgende Obliegenheiten zu

 

1. Durchführung der zur Erreichung des Vereinszweckes notwendigen    

    Massnahmen.
 

2. Vollziehung der Vereinsbeschlüsse .
 

3. Vorberatung der Verhandlungsgegenstände der Generalversammlung.
 

4. Einberufung der Generalversammlung und Festsetzung der Traktandenliste.
 

5. Verwaltung des Vereinsvermögens.
 

6. Aufrechterhaltung der Ordnung und Disziplin im Verein.
 

7. Entscheidung über Entschuldigungsgründe.
 

8. Vertretung es Vereins nach aussen.
 

9. Allfällige Ausarbeitung von Reglementen, insbesondere Reglement für die  

    Benützung des Vereinshauses.
 

10. Die Kompetenz des Vorstandes ist beschränkt auf Einzelgeschäfte bis zu.

      Fr. 1‘000.00. Der
      Höchstbetrag kann alljährlich von der Generalversammlung neu

      bestimmt  werden.
 

11. Für Einzelgeschäfte im Zusammenhang mit dem Musikhaus beträgt der  

      Höchstbetrag Fr. 5‘000.00.
      Der Vorstand kann seine Obliegenheiten nach freiem Ermessen unter seine

      Mitglieder verteilen und auch
      einzelne Geschäfte an nicht ständige Spezialkommissionen zur Erledigung 

      übergeben.
 

Art. 27
Der Präsident

eitet die Sitzungen des Vorstandes und die Versammlungen des Vereins.                             

 

Der Vize-Präsident 

hat den Präsidenten bei Abwesenheit zu vertreten.

 

Der Kassier 

verwaltet die Finanzen des Vereins. Er erstellt zuhanden der
Generalversammlung die Jahresrechnung. Zum Einzug der Mitgliederbeiträge
kann ein Hilfs-Kassier beigezogen werden.

 

Der Sekretär  

führt die Korrespondenzen, das Mitgliederverzeichnis und die sonstigen
schriftlichen Arbeiten.                                    


Art. 25
Der Vorstand versammelt sich auf Einladung des Präsidenten, so oft es für eine einwandfreie und korrekte Erledigung der Geschäfte notwendig ist. Die Einladung zu einer Sitzung des Vorstandes kann schriftlich oder
mündlich erfolgen.

 

Der Vorstand ist Beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist.

Zu einer Beschlussfassung ist die Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder erforderlich.

Über die ergangenen Beschlüsse ist ein Protokoll zu führen.


Art. 26
Der Vorstand erledigt alle Vereinsangelegenheiten, die nicht ausdrücklich einem anderen Vereinsorgan übertragen oder der Generalversammlung als unübertragbare Geschäfte vorbehalten sind.

 

Insbesondere fallen ihm folgende Obliegenheiten zu
 

1. Durchführung der zur Erreichung des Vereinszweckes                         

    notwendigen Massnahmen.
 

2. Vollziehung der Vereinsbeschlüsse .
 

3. Vorberatung der Verhandlungsgegenstände der Generalversammlung.
 

4. Einberufung der Generalversammlung und Festsetzung der Traktandenliste.
 

5. Verwaltung des Vereinsvermögens.
 

6. Aufrechterhaltung der Ordnung und Disziplin im Verein.
 

7. Entscheidung über Entschuldigungsgründe.
 

8. Vertretung es Vereins nach aussen.
 

9. Allfällige Ausarbeitung von Reglementen, insbesondere Reglement für die   
    Benützung des Vereinshauses.

10. Die Kompetenz des Vorstandes ist beschränkt auf Einzelgeschäfte bis zu.
      Fr. 1‘000.00. Der Höchstbetrag kann alljährlich von der
      Generalversammlung neu bestimmt werden.

11. Für Einzelgeschäfte im Zusammenhang mit dem Musikhaus beträgt
      der Höchstbetrag Fr. 5‘000.00. Der Vorstand kann seine Obliegenheiten nach       freiem Ermessen unter seine Mitglieder verteilen und auch
      einzelne Geschäfte an nicht ständige Spezialkommissionen zur Erledigung       übergeben.

 

Art. 27
Der Präsident
leitet die Sitzungen des Vorstandes und die Versammlungen des Vereins.

 

Der Vize-Präsident
hat den Präsidenten bei Abwesenheit zu vertreten.

 

Der Kassier
verwaltet die Finanzen des Vereins. Er erstellt zuhanden der

Generalversammlung die Jahresrechnung. Zum Einzug der Mitgliederbeiträge
kann ein Hilfs-Kassier beigezogen werden.

 

Der Sekretär

führt die Korrespondenzen, das Mitgliederverzeichnis und die sonstigen
schriftlichen Arbeiten.

 

Der Protokollführer

führt die Protokolle über die Vorstandssitzungen und die
Vereinsversammlungen.

Dem Materialverwalter

obliegt die Überwachung der Uniformen und sonstigen Effekten. Er hat für
deren Instandstellung und bei Ausmärschen für deren Transport besorgt zu
sein. Ihm steht das Recht zu, Mitglieder zu Hilfeleistungen beizuziehen.

 

Dem Instrumentenverwalter

obliegt die Überwachung der Instrumente. Er hat für deren Instandstellung
besorgt zu sein.

 

Der Jungbläserobmann

ist für die administrative Koordination der Jungbläserausbildung
verantwortlich. Insbesondere für die Kontaktpflege zwischen der
Musikgesellschaft, den Jugendlichen und den Eltern.

 

Der Verwalter Vereinshaus

ist für den Unterhalt und die Benützung des Vereinshauses, insbesondere für
die Einhaltung der Reglemente, verantwortlich.

 

Art. 28
Als Verwaltungsjahr gilt das Kalenderjahr.

 

4.3 Die Kontrollstelle
 

Art. 29
Die Generalversammlung wählt jeweils für eine Amtsdauer von 2 Jahren drei Mitglieder als
Rechnungsrevisoren, die die Kassaführung und das Inventar des Vereins gewissenhaft zu prüfen haben. Sie
erstatten dem Vorstand zuhanden der Generalversammlung einen schriftlichen Revisorenbericht.

 

4.4 Die Musikkommission
 

Art. 30
Die Musikkommission besteht mit Einschluss des Direktors aus 5 Mitgliedern. Ihre Wahl erfolgt jeweils für die Dauer von zwei Jahren durch die Generalversammlung.

 

Sie ist zuständig für die Auswahl der Musikwerke und der Instrumentierung. Ihr obliegt die Zusammenstellung des musikalischen Programmteils zu Vereinsanlässen.
 

Auf Wunsch eines oder mehrerer Mitlieder des Vereins muss über wichtige musikalische Programme oder
Teile davon abgestimmt werden.

 

Die Musikkommission untersteht der Vorstand, dem das Recht zusteht, sich an deren Sitzungen vertreten zu
lassen. Die Musikkommission erstellt die Suisa-Abrechnung.

 

Art. 31
Die Musikkommission konstituiert sich selbst. Sie bestimmt aus ihrer Mitte ihren Präsidenten und
Bibliothekar. Dem Bibliothekar untersteht die Musikbibliothek, von der er ein einwandfreies, genaues
Verzeichnis führen muss.

4.5 Die Direktion
 

Art. 32
Die Generalversammlung wählt alljährlich den Direktor. In seinem Anstellungsvertrag sind die näheren Bestimmungen umschrieben.

 

Der Direktor leitet die Proben und die Konzerte. Er ist verpflichtet, die musikalische Ausbildung so zu fördern, dass der Verein jederzeit in der Lage ist, mit einem Programm vor die Öffentlichkeit zu treten.
 

4.6 Allfällige Spezialkommissionen
 

Art. 33
Der Vorstand kann ständige Spezialkommissionen ernennen und solche bestimmten Obliegenheiten
übertragen. In Spezialkommissionen können Mitglieder aller Kategorien gewählt werden. Diese haben daher ihre Beschlussfassung als Anträge an den Vorstand weiterzuleiten. Dem Vorstand steht das Recht zu, sich an den Sitzungen der Spezialkommissionen vertreten zu lassen.

 

5. Finanzielle Mittel
 

Art. 34
Zur Bestreitung der Vereinsauslagen dienen folgende Einnahmen:
a) Allfällige Beiträge der Aktiv-A-Mitglieder, festgesetzte Beiträge der Aktiv-          B-Mitglieder und
Passivmitglieder.

 

b) Erträge aus musikalischen Veranstaltungen.
 

c) Freiwillige Beiträge öffentlicher Korporationen und von Privaten.
 

d) Allfällige Beiträge der aktiv mitwirkenden Ehrenmitglieder.
 

Art. 35
Die Generalversammlung hat jeweils über die Verwendung der Mitgliederbeiträge Beschluss zu fassen.

 

6. Vereinsauflösung
 

Art. 36
Die Auflösung des Vereins kann jederzeit an einer Generalversammlung herbeigeführt werden, sofern dreiviertel der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder zustimmen.

 

Art. 37
Im Falle der Auflösung hat der Vorstand nach Erfüllung der Vereinsverbindlichkeiten das verbleibende Vereinsvermögen (Barmittel, Instrumente, Uniformen, Musikalien, Vereinshaus, Vereinshausinventar etc.) in Verwahrung der Einwohnergemeinde Pieterlen zu geben.

 

Die Mitglieder des Vorstandes sind für die Einhaltung dieser Bestimmungen haftbar.


7. Schlussbestimmungen
 

Art. 38
Für die Verpflichtungen des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Die Haftbarmachung der
Mitglieder ist ausgeschlossen.

 

Art. 39
Statutenänderungen können nur durch eine Generalversammlung beschlossen und vorgenommen werden,
wenn
a) Zweidrittel der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder zustimmen,
b) die Traktandenliste ein bezügliches Traktandum enthält.

 

Art. 40
Die vorliegenden Statuten treten nach Annahme durch die Generalversammlung rückwirkend auf den 01. Juli 2012 in Kraft. Die vorstehenden Statuten werden von der Generalversammlung am 01. März 2013 genehmigt. Sie ersetzen diejenigen vom 29. Januar 1994.

 

 

 

Pieterlen, 01.März 2013
Der Präsident Die Protokollführerin

 

Heinrich Sgier Corinne Künzi

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